Clubleben

Clubleben

Satzung des Golf-Club Eifel e.V.

Satzung des Golf-Club Eifel e.V.

Fassung vom 19.03.2023

(1) Der Verein führt den Namen „Golf-Club Eifel e. V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in Berndorf/Verbandsgemeinde Hillesheim und ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Wittlich unter der Vereinsregister Nr. VR 10348 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Der Verein bezweckt die Förderung und Ausübung des Golfspiels und anderer Sportarten sowie der sportlichen Förderung der Jugend im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Abhalten eines geordneten Spielbetriebes, die Ausrichtung von Wettspielen, die Förderung golfsportlicher Übungen und Leistungen und die Förderung der Jugend und die Teilnahme an Verbandswettspielen.

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(1) Der Verein hat folgende Mitglieder:

a) Aktive (ausübende),

b) Inaktive (fördernde),

c) Schnupper- und Jahresmitglieder,

d) Jugendliche und Jungmitglieder,

e) Firmenmitglieder,

f) Ehrenmitglieder,

g) Zweitmitglieder,

h) Fernmitglieder und

i) Webmitglieder.

(2) Aktives oder inaktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Inaktive Mitglieder können Personen werden, die sich nicht aktiv am Spiel beteiligen, jedoch den Vereinszweck in irgendeiner Weise fördern.

(4) Als Jugendliche gelten Mitglieder bis zur Vollendung ihres 16. Lebensjahres bzw. Personen in Schul- bzw. Berufsausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Als Jungmitglieder gelten Mitglieder bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres (U35).

(5) Firmenmitglieder sind juristische Personen oder Gesellschaften. Der erweiterte Vorstand legt gemäß Beitragsordnung die Anzahl der aufgrund der Firmenmitgliedschaft im Rahmen der Vereinsordnungen zum Golfspiel berechtigten Personen fest. Die jeweilige Berechtigung zum Golfspiel wird durch schriftliche Zustimmung des erweiterten Vorstands zu der vom Firmenmitglied benannten Person erworben. Sie gilt jeweils für ein Kalenderjahr, wenn nicht bis zum 31.12. eines Jahres eine Neubenennung erfolgt. Die Mitgliedschaftsrechte, mit Ausnahme der Ausübung des Golfsports und damit verbundener Rechte, werden ausschließlich durch eine dem Verein schriftlich zu benennende vertretungsberechtigte natürliche Person ausgeübt.

(6) Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Es wird auf Vorschlag des erweiterten Vorstands von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(7) Eine Änderung der Mitgliedschaft von Aktiv (§ 3, Abs. 1, Buchstabe a) in Inaktiv (§ 3, Abs. 1, Buchstabe b) kann nur durch schriftliche Erklärung zum Jahresende unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen.

(8) Schnupper-Mitglieder können auf der Basis eines Einjahresvertrages unbegrenzt auf der Golfanlage üben, die Platzfreigabe erwerben und danach spielen. Die Schnuppermitgliedschaft endet automatisch mit Ablauf des Vertragsjahres. Bei Jahresmitgliedern verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um jeweils ein Jahr, wenn sie nicht mit der Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Kalenderjahres gekündigt wird.

(9) Zweitmitglieder sind natürliche Personen, deren Handicap in einem anderen Golfclub als Erstmitglied geführt wird. Sie erhalten zu einem vom erweiterten Vorstand festgelegten Beitragssatz pro Jahr ein uneingeschränktes Spielrecht.

(10) Fernmitglieder sind natürliche Personen, deren Wohnsitz mindestens 150 km vom Standort des Golf-Club Eifel e. V. entfernt liegt. Sie erhalten zu einem vom erweiterten Vorstand festgelegten Beitragssatz ein eingeschränktes Spielrecht pro Jahr.

(11) Webmitglieder sind natürliche Personen, deren Wohnsitz mindestens 150 km vom Standort des Golf-Clubs Eifel e.V. entfernt liegt und die mit ihrem Handicap über eine Web-Marketing-Agentur beim Golf-Club Eifel e.V. geführt werden. Sie spielen auf der Golfanlage gegen das tagesübliche Greenfee.

(1) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der vertretungsberechtigte Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(2) Vollenden jugendliche Mitglieder ihr 16. Lebensjahr, so entscheidet der vertretungsberechtigte Vorstand darüber, wie sie als Mitglieder weitergeführt werden. In entsprechender Weise entscheidet der vertretungsberechtigte Vorstand, wenn bei einem Schüler, Studenten oder sonstigen in Ausbildung befindlichen Mitglied die Voraussetzungen für dessen Mitgliedsstatus entfallen sind. Der Wechsel des Mitgliedsstatus wird zum Beginn des Geschäftsjahres wirksam, das auf den diesbezüglichen Beschluss des Vorstandes folgt.

(3) Bei Firmenmitgliedern entscheidet der erweiterte Vorstand über die Spielberechtigung der von den Firmen als aktive Spieler benannten Personen.

(4) Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet auf Antrag des erweiterten Vorstandes die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit.

(1) Die Mitglieder können alle Einrichtungen des Vereins benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Sie können insbesondere den Rat und Schutz des Vereins in Anspruch nehmen. Nur aktive Mitglieder (§ 3 Ziff. 1a), Jugendliche und Jungmitglieder – soweit sie volljährig sind – (§ 3 Ziff. 1d), Firmenmitglieder (§ 3 Ziff. 1e) sowie Ehrenmitglieder (§ 3 Ziff. 1f) sind auf der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(2) Die inaktiven Mitglieder (§ Ziff. 1b) sind nicht berechtigt, die Golfanlage zum Spielen zu benutzen, Fernmitglieder und Webmitglieder erhalten ein eingeschränktes Spielrecht nach Maßgabe des § 3.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung, die Regeln des Clubs, die Spielordnung sowie die Anordnungen des Vorstandes zu beachten.

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen jährlichen Beitrag zu entrichten. Mitglieder gemäß § 3 Ziff. 1a sowie Jahresmitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr. Die Mitgliederversammlung setzt mit einfacher Mehrheit die Höhe der Aufnahmegebühr und des jährlichen Beitrags auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes fest. Beiträge für Firmenmitglieder und Webmitglieder werden vom vertretungsberechtigten Vorstand festgesetzt.

(2) Der Jahresbeitrag für Jugendliche oder Jungmitglieder beträgt höchstens die Hälfte des Beitrages für ein aktives Mitglied. Werden Jugendliche oder Jungmitglieder als aktive oder inaktive Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 weitergeführt, so haben sie die Beiträge und ggf. Investitionsumlagen für die sie betreffende Mitgliedsart zu entrichten.

(3) Beitrag sowie Aufnahmegebühr sind binnen eines Monats nach Aufforderung zu entrichten. Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, zum Beginn des Geschäftsjahres Beitragszahlungen in Höhe der für das abgelaufene Geschäftsjahr festgesetzten Beiträge zu erheben. Werden von der Mitgliederversammlung andere Beiträge als die Vorjahresbeiträge festgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag unverzüglich von den Mitgliedern zu entrichten oder vom Verein zu erstatten. Sind Mitglieder mit Zahlungen von Beiträgen, Aufnahmegebühr oder ggf. Investitionsumlage im Rückstand, so kann der vertretungsberechtigte Vorstand ihnen für die Dauer des Zahlungsrückstandes die Spielberechtigung entziehen.

(4) Der erweiterte Vorstand kann Beiträge und Investitionsumlagen stunden, ermäßigen oder erlassen.

(5) Von Ehrenmitgliedern erhebt der Verein keine Beiträge.

(6) Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder zahlen vom erweiterten Vorstand festgelegte Beiträge und Aufnahmegebühr anteilig. Während des Geschäftsjahres austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf anteilige Erstattung ihrer geleisteten Zahlungen.

(7) Auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes kann die Mitgliederversammlung eine Investitionsumlage für konkrete Investitionsvorhaben beschließen.

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen jährlichen Beitrag zu entrichten. Mitglieder gemäß § 3 Ziff. 1a sowie Jahresmitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr. Die Mitgliederversammlung setzt mit einfacher Mehrheit die Höhe der Aufnahmegebühr und des jährlichen Beitrags auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes fest. Beiträge für Firmenmitglieder und Webmitglieder werden vom vertretungsberechtigten Vorstand festgesetzt.

(2) Der Jahresbeitrag für Jugendliche oder Jungmitglieder beträgt höchstens die Hälfte des Beitrages für ein aktives Mitglied. Werden Jugendliche oder Jungmitglieder als aktive oder inaktive Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 weitergeführt, so haben sie die Beiträge und ggf. Investitionsumlagen für die sie betreffende Mitgliedsart zu entrichten.

(3) Beitrag sowie Aufnahmegebühr sind binnen eines Monats nach Aufforderung zu entrichten. Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, zum Beginn des Geschäftsjahres Beitragszahlungen in Höhe der für das abgelaufene Geschäftsjahr festgesetzten Beiträge zu erheben. Werden von der Mitgliederversammlung andere Beiträge als die Vorjahresbeiträge festgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag unverzüglich von den Mitgliedern zu entrichten oder vom Verein zu erstatten. Sind Mitglieder mit Zahlungen von Beiträgen, Aufnahmegebühr oder ggf. Investitionsumlage im Rückstand, so kann der vertretungsberechtigte Vorstand ihnen für die Dauer des Zahlungsrückstandes die Spielberechtigung entziehen.

(4) Der erweiterte Vorstand kann Beiträge und Investitionsumlagen stunden, ermäßigen oder erlassen.

(5) Von Ehrenmitgliedern erhebt der Verein keine Beiträge.

(6) Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder zahlen vom erweiterten Vorstand festgelegte Beiträge und Aufnahmegebühr anteilig. Während des Geschäftsjahres austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf anteilige Erstattung ihrer geleisteten Zahlungen.

(7) Auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes kann die Mitgliederversammlung eine Investitionsumlage für konkrete Investitionsvorhaben beschließen.

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,

b) der erweiterte Vorstand und

c) die Mitgliederversammlung.

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB (auch „vertretungsberechtigter Vorstand“, genannt) sind der Präsident, sein Stellvertreter und der Kassenwart. Die Vorstandsmitglieder sind stets alleinvertretungsberechtigt.Bei Rechtsgeschäften im Umfang von mehr als 5.000 € (Fünftausend) bedarf es des einvernehmlichen Zusammenwirkens dieses zuvor genannten Vorstandes.

(2) Der „erweiterte Vorstand“ besteht aus mindestens drei, höchstens zehn Mitgliedern. Ihm gehören an

a) der Präsident (Vorstand),

b) der stellvertretende Präsident (Vorstand),

c) weitere Mitglieder für die Erledigung besonderer Aufgaben (z.B. Jugendwart, Schatzmeister, Platzwart).

Die Mitglieder des erweiterten Vorstands müssen Mitglieder des Vereins sein. Den Vertreter des Präsidenten (Vizepräsident) wählt die Mitgliederversammlung aus den Reihen der gewählten Vorstandsmitglieder.

(3) Vorstand und erweiterter Vorstand werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Übergangszeit ist auf höchstens sechs Monate begrenzt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder erweiterten Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds, das nicht amtierendes Mitglied des Vorstandes sein darf. Er darf hiervon absehen soweit die Mitgliederzahl des erweiterten Vorstands nicht weniger als drei beträgt.

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Alle nicht der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben und Angelegenheiten sind solche des Vorstandes.

(5) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung oder Beratung für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden.

Die Mitgliedschaft in Ausschüssen endet spätestens mit der Amtszeit des Vorstandes, der sie berufen hat.

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des erweiterten Vorstandes,

b) Entlastung des (erweiterten) Vorstandes,

c) Abberufung und Wahl des (erweiterten) Vorstandes und der Kassenprüfer,

d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr, der Beiträge und der Investitionsumlage

e) Genehmigung des vom erweiterten Vorstand aufgestellten Haushalts- und Investitionsplanes,

f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

g) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und

h) die Auflösung des Vereins.

Darüber hinaus kann der erweiterte Vorstand weitere Angelegenheiten der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegen.

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich einmal im ersten Halbjahr statt. Die einheitliche Einladung von Familienangehörigen, deren dem Verein letztbekannte Anschrift eine gemeinsame Anschrift ist, ist zulässig.

(2) Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung dessen Vertreter, kann außerordentliche Mitgliederver-sammlungen einberufen, wenn er dies für erforderlich hält; er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen.

(3) Der erweiterte Vorstand hat alle Mitglieder unter Einbehaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich zur Mitgliederversammlung einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim erweiterten Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Fristgerechte Anträge sind den Mitgliedern eine Woche vor der Mitgliederversammlung durch den erweiterten Vorstand durch Aushang im Clubhaus zur Kenntnis zu geben. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines solchen Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die die Änderung der Satzung betreffen, können nicht in der Mitgliederversammlung gestellt werden.

Vom Zeitpunkt der Einladung bis zur Mitgliederversammlung liegen Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, der Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr, Änderungsverschläge zur Satzung sowie die Geschäftsordnung im Sekretariat zur Einsicht aus. Auf Wunsch werden hiervon Abschriften erteilt.

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Ist der Präsident verhindert, übernimmt sein Stellvertreter, andernfalls wird von der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter gewählt.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Abstimmungen erfolgen offen. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Viertel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(4) Sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Das Protokoll ist von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

– Ort und Zeit der Mitgliederversammlung,

– die Person des Versammlungsleiters und des Schriftführers,

– die Zahl der erschienenen Mitglieder,

– die Tagesordnung,

– die einzelnen Abstimmungsergebnisse unter Angabe der Stimmverhältnisse und

– den genauen Wortlaut der zur Abstimmung gestellten Anträge.

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntmachung angefochten werden. Zur Wirksamkeit der Anfechtung ist schriftliche Einlegung des gegebenen Rechtsmittels beim zuständigen Gericht erforderlich.

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Geschäftsjahre zwei Kassenprüfer. Einer der Kassenprüfer sollte aus dem steuerberatenden Beruf kommen.

(2) Die Kassenprüfer sind berechtigt und verpflichtet, die Kassenführung des Vereins jährlich mindestens einmal zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten.

(1) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. § 31 a Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht anzuwenden.

(2) Werden die Personen nach Abs. 1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche und auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

(1) Für alle Streitfragen zwischen dem Club und seinen Mitgliedern, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, ist, soweit es sich nicht um Beitragsrückstände handelt, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs das Schiedsgericht zuständig.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

(3) Der Club sowie das an der Streitigkeit beteiligte Mitglied bestimmen je einen Beisitzer; bilden mehrere Mitglieder eine Partei, so können diese nur gemeinschaftlich einen Beisitzer benennen. Die Beisitzer müssen ordentliche Mitglieder des Clubs sein; sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Die Beisitzer wählen den Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muss. Kommt binnen eines Monats keine Einigung über die Person des Vorsitzenden zustande, so wird dieser durch den Präsidenten des Landgerichts Trier bestimmt.

(5) Der das Schiedsgericht Anrufende hat der Gegenpartei seinen Beisitzer mit der schriftlichen Darlegung seines Verlangens zu bezeichnen und sie aufzufordern, ihrerseits binnen einer Frist von zwei Wochen einen Beisitzer zu bestellen. Wird innerhalb der Gegenpartei der Beisitzer nicht benannt, so ernennt ihn auf Antrag der Präsident des Landgerichts Trier.

(6) Das Schiedsgericht beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Schiedsspruch ist nach mündlicher Verhandlung binnen eines Monats zu erlassen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(7) Das für die Niederlegung des Schiedsspruchs zuständige Gericht ist das Amtsgericht in Daun bzw. Landgericht in Trier.

(8) Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so sind die Schiedsrichter, die hieran mitgewirkt haben, bei dem neuen Verfahren ausgeschlossen.

(1) Die Mitgliederversammlung kann bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und dessen Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder sonst seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks des Vereins fällt das Vermögen des Vereins zu 25 % an die Stadt Hillesheim und 75 % an die Ortsgemeinde Berndorf, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

(1) Mit der Aufnahme eines Mitglieds nimmt der Verein die im Aufnahmeantrag enthaltenen persönlichen Daten auf. Die Datenverarbeitung erfolgt im Rahmen des Vereinszwecks nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Datenverarbeitung umfasst die allgemeine Mitgliederverwaltung, insbesondere die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und des Spielbetriebs sowie die Bestellung des DGV-Ausweises und die Meldung der Namen/der Mitgliedsnummer/der Vorgabe und der vorgabenwirksamen Spielergebnisse an den DGV. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unberechtigten Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(2) Der Verein veröffentlicht Start- und Ergebnislisten sowie die Vorgaben seiner Mitglieder durch Aushang. Vorgaben, Start- und Ergebnislisten werden auch in elektronischen Medien veröffentlicht, wobei der Zugang zur Startliste durch geeignete Beschränkungen geschützt ist.

(3) Mitglieder haben jederzeit die Möglichkeit, vom Verein Auskunft über ihre Daten zu erhalten. Mitglieder können jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung ihrer Daten, soweit dies nicht zur Verfolgung des Vereinszwecks erforderlich ist, widersprechen.

Berndorf, den 19. März 2016

Hall of Fame

Präsidenten
Document
Datum Name
1977 – 1988 Karl Bleses
1989 – 1990 Wolfgang Blum
1991 – 1996 Werner Delmes
1997 – 1998 Peter Krohm
1999 – 2004 Werner Delmes
2005 – 2006 Norbert Bauschert
2007 – 2013 Helmut Braun
2014 - 2022 Hans Montag
seit 2023 Kurt Römer
LGV - Rheinland-Pfalz/Saarland-Meister Damen/Herren/Jugend
Document
Datum Name Mannschaften
1987 Mike Horlacher AK18 Jungen
2019 Nadja Birnkraut-Simonis Damen
2022 Daniela Graumann AK30 Damen
Clubmeister Damen
Document
Datum Name
1981 Karola Robens
1982 Renate Sauer
1983 Nadja Stabler
1984 Ursula Meschede
1985 Patricia Scholz
1986 Nadja Stabler
1987 Nadja Stabler
1988 Nadja Stabler
1989 Nadja Stabler
1990 Patricia Scholz
1991 Patricia Scholz
1992 Patricia Scholz
1993 Monika Kleppe
1994 Monika Kleppe
1995 Lidia Wolf
1996 Katrin Breuer
1997 Angelika Bachhofen
1998 Sabine Bayer
1999 Anne Höttges
2000 Anette von Gersdorff
2001 Celine Bauschert
2002 Katrin Breuer
2003 Lidia Wolf
2004 Celine Bauschert
2005 Celine Bauschert
2006 Anette von Gersdorff
2007 Anette von Gersdorff
2008 Anette von Gersdorff
2009 Anne Höttges
2010 Anne Höttges
2011 Anne Höttges
2012 Lidia Wolf
2013 Lidia Wolf
2014 Marion von den Driesch
2015 Marion von den Driesch
2016 Lidia Wolf
2017 Nadja Birnkraut-Simons
2018 Daniela Graumann
2019 Daniela Graumann
2020 Daniela Graumann
2021 Daniela Graumann
Clubmeister Herren
Document
Datum Name
1981 Christian Bühring
1982 Ernst Dieter Nack
1983 M. Ben Amara
1984 M. Ben Amara
1985 Mike Horlacher
1986 Mike Horlacher
1987 Mike Horlacher
1988 Mike Horlacher
1989 Mike Horlacher
1990 Mike Horlacher
1991 Heinrich Wolf
1992 Heinrich Wolf
1993 Marcel Pick
1994 Heinrich Wolf
1995 Heinrich Wolf
1996 Heinrich Wolf
1997 Karl Horlacher
1998 Heinrich Wolf
1999 Thomas Delmes
2000 Thomas Delmes
2001 Heinrich Wolf
2002 Christian Fuchs
2003 Heinrich Wolf
2004 Bastian Finkel
2005 Heinrich Wolf
2006 Heinrich Wolf
2007 Heinrich Wolf
2008 Udo Meister
2009 Heinrich Wolf
2010 Thomas Delmes
2011 Heinrich Wolf
2012 Heinrich Wolf
2013 Gero Marquart
2014 Matthias Weiler
2015 Matthias Weiler
2016 Pascal Schallmo
2017 Volker Koep
2018 Jan Labonté
2019 Udo Meister
2020 Udo Meister
2021 Udo Meister
Clubmeister Seniorinnen
Document
Datum Name
1981
1982 Hildegard Janßen
1983 Karola Robens
1984 Mary Roemer
1985 Marlies Hahn
1986 Mary Roemer
1987 Mary Roemer
1988 Marieliese Kreimer
1989 Brigitte Schulten
1990 Marieliese Kreimer
1991 Christa Stabler
1992 Merieliese Kreimer
1993 Ursula Meschede
1994 Lidia Wolf
1995 Lidia Wolf
1996 Lidia Wolf
1997 Anne Höttges
1998 Monika Kleppe
1999 Renate Stolte
2000 Renate Stolte
2001 Renate Stolte
2002 Lidia Wolf
2003 Lidia Wolf
2004 Lidia Wolf
2005 Lidia Wolf
2006 Anne Höttges
2007 Anne Höttges
2008 Anne Höttges
2009 Anne Höttges
2010 Anette von Gersdorff
2011 Anne Höttges
2012 Roswitha Rueb
2013 Marlies Treske
2014 Marion von den Driesch
2015 Sabine Bayer
2016 Lidia Wolf
2017 Ursula Hommerich
2018 Nadja Birnkraut-Simons
2019 Nadja Birnkraut-Simons
2020 Susanne Mintgen
2021 Nadja Birnkraut-Simons
2022 Nadja Birnkraut-Simons
Clubmeister Senioren
Document
Datum Name
1981
1982 Kurt Janßen
1983 Hermann J. Weber
1984 Hermann J. Weber
1985 Hermann Kreimer
1986 Hermann J. Weber
1987 Viktor Hensel
1988 Hermann J. Weber
1989 Werner Delmes
1990 Dieter Esser
1991 Werner Delmes
1992 Karl Horlacher
1993 Karl Horlacher
1994 Karl Horlacher
1995 Werner Delmes
1996 Karl Horlacher
1997 Karl Horlacher
1998 Dieter Esser
1999 Dieter Esser
2000 Karl Horlacher
2001 Karl Horlacher
2002 Dieter Esser
2003 Dieter Esser
2004 Karl Horlacher
2005 Karl Horlacher
2006 Karl Horlacher
2007 Karl Horlacher
2008 Wolfgang Rauschenberg
2009 Hans Montag
2010 Karl Horlacher
2011 Dieter Esser
2012 Udo Meister
2013 Frank Devooght
2014 Udo Meister
2015 Udo Meister
2016 Matthias Weiler
2017 Paul Kanters
2018 Mike Bollig
2019 Udo Meister
2020 Frank Weingart
2021 Hans Montag
2022 Udo Meister
Clubmeister Jugend
Document
Datum Name
1981 Christian Bühring
1982 Michael Alshut
1983 Mike Horlacher
1984 Mike Horlacher
1985 Mike Horlacher
1986 Mike Horlacher
1987 Mike Horlacher
1988 Tim Brand
1989 Tim Brand
1990 Malte Sickert-Nacken
1991 Malte Sickert-Nacken
1992 Heinrich Wolf
1993 Hans Fasen
1994 Heinrich Wolf
1995 Heinrich Wolf
1996 Heinrich Wolf
1997 Katrin Breuer
1998 Katrin Breuer
1999 Michael Gerigk
2000 Daniel Schmitz
2001 Celine Bauschert
2002 Christian Fuchs
2003 Christian Fuchs
2004 Christian Fuchs
2005 Maurice van der Graaf
2006 Maurice van der Graaf
2007 Maurice van der Graaf
2008 Julius Schniewind
2009 Stephan Caspers
2010 Thomas Delmes
2011 Gero Marquart
2012 Gero Marquart
2013 Gero Marquart
2014 Jan Paul Perings
2015 Jan Labonté
2016 Jan Labonté
2017 Erik Meyers
2018 Erik Meyers
2019 Erik Meyers
2020 Aaron Heck
2021 Aaron Heck

Hole in One

Document
Datum Spieler Loch Golfschläger
11.10.1987 Dr. Ernst Etzbach Loch 3 (12) Eisen 5
25.06.1989 Stefan Horlacher Loch 3 (12) Holz 5
1991 Monika Kleppe Loch 12 Holz 5
23.06.1994 Karin Guillermet Loch 8 Holz 5
19.10.1994 Volkmar Hegewald Loch 4 Holz 7
1998 Siegfried Krahé Loch 12 Eisen 5
1999 Herbert Schiffer Loch 12 Holz 5
16.07.2005 Marion von den Driesch Loch 12 Holz 5
11.07.2014 Margot Deiss Loch 8 Holz 5
24.08.2015 Ralf Eckoldt Loch 16 Holz 3
11.04.2016 Frank Devooght Loch 16 Hybrid 4
03.07.2018 Herbert Valerius Loch 12 Holz 5
27.07.2018 Markus Schick Loch 8 Eisen 7
15.09.2018 Tobias Szidat Loch 12 Eisen 7
28.08.2019 Reiner Heck Loch 8 Eisen 9
21.10.2020 Hans Reinard Loch 4 Driver